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Das Insolvenzverfahren

Außergerichtlich: 

 Der außergerichtliche Einigungsversuch kann vielfältig aussehen:

 -          Einmalzahlung (z.B. 15 % der Forderung bei sofortigem Erlass der Restschuld)

-          Feste Raten (nicht unbedingt anzuraten, da in 6 Jahren viel passieren kann)

-          Flexible Raten (der jeweils pfändbare Teil des Einkommens) 

 Mit der Variante „Einmalzahlung“ kommt man sehr zügig zur Schuldenfreiheit, allerdings fehlt oftmals das Geld.

 

 Der Standardfall:

 Analog dem gerichtlichen Verfahren, das auch 6 Jahre dauern würde, bietet man den Gläubigern völlig flexibel den sich monatlich neu ergebenden pfändbaren Teil des Einkommens an. Am Ende der 6 Jahre ist die dann noch offene Restschuld erlassen. Dies entspricht 1 zu 1 dem gerichtlichen Verfahren.

 

Was ist unpfändbar/das Existenzminimum?

 

Singleperson:   mindestens €   1.049,99

 1 Unterhaltspflicht (z.B. Ehegatte kein Einkommen): mindestens € 1.439,99

 2 Unterhaltsverpflichtungen: mindestens € 1.659,99

 3 Unterhaltsverpflichtungen:  mindestens € 1.869,99

Verdienen Sie mehr, so gibt es als Leistungsanreiz Zuschläge. Das Kindergeld kommt noch hinzu.

(Hinweis: Dies gilt nicht für Selbständige (keine gesetzlichen Tabelle) und bei Unterhaltsrückständen.)

 

Aufgrund dieser hohen Freibeträge ist bei den Schuldnern oftmals überhaupt nichts pfändbar. Dennoch genügt als Angebot hier ein sogenannter flexibler Nullplan. (Man zahlt in den 6 Jahren also erst dann etwas, sofern sich die wirtschaftliche Situation gebessert hat.)

Verweigern die Gläubiger die Zustimmung zu diesem – zugegebenermaßen kleinen Angebot – so empfiehlt sich oftmals der Gang in das gerichtliche Insolvenzverfahren, da hier dieselbe günstige Vorgehensweise zum tragen kommt. Man sollte sich daher nicht zwingend auf einen schlechten Vergleich mit den Gläubigern einlassen. Bereits Raten zu € 100,- bedeuten in 6 Jahren € 7.200,-!

 

 Gerichtlich 

-          Antrag zum Insolvenzgericht mit anschließender Restschuldbefreiung und Antrag auf Stundung der Gerichtskosten

-          Eröffnungsbeschuss durch das Insolvenzgericht

-          Einsetzung des Insolvenzverwalters/Treuhänders

-          Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger

-          Feststellungstermin

-          Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren

-          Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht bzw. deren Versagung

 

Hinweis:

Die Restschuldbefreiung kann wegen unwahren Angaben im Insolvenzantrag oder gegenüber dem Treuhänder versagt werden. Forderungen aus Straftaten, Bußgelder uns deliktische Forderungen fallen nicht mit in die Restschuldbefreiung.