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Schuldnerberatung  Marbach - kostenfrei

durch Rechtsanwälte in Marbach und Umgebung

 

Wer von Schulden geplagt ist, hat natürlich auch wenig Geld für Rechtsanwalt und Gericht.

Öffentliche Schuldenberatungsstellen in Marbach haben hingegen zumeist unzumutbare Wartezeiten von über 1 Jahr.

Diesen Teufelskreis versuchen wir durch unsere Öffentlichkeitsarbeit zu durchbrechen und möchten Sie darüber aufklären, dass es die oftmals unbekannte Möglichkeit der Kostenübernahme für Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse gibt.

Durch unser Netz an erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälten ist ein kurzfristiger und nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes kostenbefreiter Beratungstermin möglich.

Eine Schuldnerberatung für Marbach erhalten Sie innerhalb von 1-5 Werktagen unter:   

07151/90 33 190  oder  0176/780 21 002

bzw.

info@schuldnerberatung-bw.de

Der Vorstand

Schuldnerberatung BW

Zum Thema:

... schuldenfrei in 3 bzw. 6 Jahren durch Privatinsolvenz?

Seit 1999 können nun auch Privatpersonen Insolvenz beantragen, die sogenannte Verbraucherinsolvenz.

Am Ende der "Wohlverhaltensperiode" des Verfahrens steht die sogenannte Restschuldbefreiung und damit der staatliche Schuldenerlass.

Neu: Mit der Gesetzesänderung wird die Insolvenzzeit von 6 auf 3 Jahre für die Fälle verkürzt, in denen die Gläubiger mindestenes zu 35% befriedigt werden können.

Gerade für Familien gibt es aufgrund der Unterhaltsverpflichtungen sehr hohe Freibeträge, so dass das Verfahren auch für Normalverdiener zumeist Vorteile bringen kann.

Bitte lesen Sie in unseren Rubriken (siehe oben) weiter ...

Staatlich anerkannte Schuldnerberatung in Marbach 

Ohne Wartezeiten:

Rechtsanwälte Insolvenzrecht Marbach umd Umgebung:   Tel.: 0176 / 780 21 002

Öffentliche Schuldenberatungsstellen im Raum Marbach mit Wartezeiten (7-12 Monate):

DRK Schuldnerberatungsstelle
Alt-Württemberg-Allee 41
71638 Ludwigsburg

Landratsamt Ludwigsburg - Schuldnerberatung
Hindenburgstr. 40
71638 Ludwigsburg

Mail: schuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.deschuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.deschuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.deschuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.de
schuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.deschuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.deschuldnerberatung@landkreis-ludwigsburg.de

 

Wer sich für eine Insolvenz bzw. eine außergerichtliche Schuldenbereinigung interessiert, hat natürlich auch wenig Geld für Rechtsanwalt und Gericht. Der Staat hilft daher mit.

Kostenlos ist die Schuldnerberatung bei den öffentlichen Beratungsstellen. Diese haben jedoch lange Wartezeiten.

Der Staat (Amtsgericht Marbach) trägt daher auch die Kosten des privaten Rechtsanwalts über Beratungshilfe. Die Kostenübernahme umfasst hierbei die Kosten für Beratung, Gläubigeranschreiben und Erstellung eines Schuldenbereinigungsplans (Selbstbehalt € 10,-). 

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Zum Thema:

... schuldenfrei in 6 Jahren durch Verbraucherinsolvenz ???

Seit 1999 können Privatleute ebenso wie früher lediglich Unternehmen Insolvenz anmelden - die sogenannte Verbraucherinsolvenz.

Am Ende der 6-jährigen "Wohlverhaltensperiode" des Verfahrens steht die Restschuldbefreiung und damit der staatliche Schuldenerlass. 

Bei Interesse vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin:

Schuldenberater Marbach:   Tel.: 0176 / 780 21 002

    

Das Problem: Überschuldung

In Deutschland sind ca. 3 Mio. Haushalte von Überschuldung betroffen. Die Liste der Gründe, wie es zur Überschuldung kommen kann, ist lang:

Arbeitslosigkeit, Scheidung, verführerische Waren und Kredite, etc. .

Mit der Wirtschaftsflaute stieg ebenso die Zahl der Überschuldungen bei Selbstständigen und Unternehmern rapide an.

Der Gerichtsvollzieher pfändet, eidesstattliche Versicherungen müssen abgegeben werden. Statt dass der Schuldenberg abnimmt, wird die Überschuldung durch auflaufende Zinsen, Gerichts- sowie Vollstreckungskosten nur noch immer höher.

Verbraucherinsolvenz

Seit 1999 können Privatleute ebenso wie früher lediglich die Firmen „Konkurs“ anmelden. Bei Privatleuten spricht man hierbei von dem Verbraucherinsolvenzverfahren.

Mit der Einführung dieses Verfahrens erhalten Schuldner eine wirkliche Perspektive. So wird den Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, durch Stellung des Verbraucherinsolvenzantrages bei Gericht nach bereits 6 Jahren einen staatlichen Schuldenerlass (sog. Restschuldbefreiung) zu erhalten.

Durch dieses gerichtliche Verfahren eröffnet der Gesetzgeber den Weg zu einem wirtschaftlichen Neuanfang in zumindest absehbarer Zeit. Ohne die Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schaffen es Schuldner häufig nur, die immer weiter anfallenden Zinsen zu begleichen, ohne dass der Schuldenberg als solcher abnimmt.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wendet sich an alle Schuldner, unabhängig von der Zahl der Gläubiger bzw. von der Höhe der Schulden.

Seit 1999 gab es zwischenzeitlich bereits über 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren vor den Amtsgerichten. Die Zahl ist noch einmal dadurch gestiegen, dass die Gerichtskosten nun im Regelfall gestundet werden können.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren 

  1. Individuelle Beratung
  2. Die Gläubiger werden von unserer Kanzlei außergerichtlich angeschrieben. In diesem Verfahrensstadium wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dabei Teilschuldenerlasse auszuhandeln. In den meisten Fällen leben die Schuldner unterhalb des Existenzminimums und können den Gläubigern nichts anbieten. Dies müssen Sie auch nicht.
    Wir bilden in unserem Vergleich das gerichtliche Verfahren 1 zu 1 ab und bieten für diesen Fall den Gläubigern einen sog. flexiblen Nullplan an. Sie zahlen also nur dann etwas an die Gläubiger, sofern Sie in den nächsten 6 Jahren wieder mehr als das Existenzminimum verdienen sollten. Nach Ablauf der 6 Jahre müssen die Gläubiger auf die Restschuld verzichten.
    Andere Vergleichsangebote wie Einmalzahlungen, feste Raten, usw. werden wir mit Ihnen vorab besprechen und Vor- und Nachteile abwägen. Bei den Verhandlungen bewirkt ein Anwaltsbriefkopf häufig Wunder. Der Gläubiger weiß damit, dass hier das gerichtliche Verfahren unmittelbar bevorsteht.
  3. Sollte eine solche Einigung nicht erzielt werden können, so sind wir als Rechtsanwälte berechtigt, Ihnen die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendige Bescheinigung auszustellen, dass eine außergerichtliche Einigung ernsthaft versucht wurde.
  4. Wir stellen für Sie beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht - den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung.
  5. In dem geordneten Gerichtsverfahren können die Gläubiger nun ihre einzelnen Forderungen zur Insolvenz anmelden. Einzelvollstreckungen von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher etc. sind dann nicht mehr erlaubt. Das Gericht prüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das an die Gläubiger verteilt werden kann.
  6. Danach beginnt die sogenannte „Wohlverhaltensperiode". Sie dauert 6 Jahre und wird von einem Treuhänder begleitet.
    Sollten Sie in dieser Zeit Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, also des Existenzminimums haben, so wird der überschießende Betrag an die Gläubiger über ein Treuhänderkonto abgeführt. Dies ließe sich jedoch auch ohne Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Schuldner hat sich insofern "wohl" zu verhalten, als er alle Einkommens- und Vermögenszuwächse sowie sonstige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen hat.
  7. Sind die 6 Jahre vorbei, erlässt das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Restschulden. Noch offene (Alt-) Forderungen der Gläubiger sind damit erloschen.

 

*Der Insolvenzanwalt kann bei Bewilligung von Beratungshilfe kostenbefreit für Sie tätig werden und rechnet seine Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Staatskasse ab. Dem Rechtsanwalt steht es zu, einen Selbstbehalt in Höhe von € 15,- vom Mandanten zu verlangen. Beratungshilfe erhalten bedürftige Personen. Die Bedürftigkeit ist gegenüber dem Amtsgericht durch Belege glaubhaft zu machen und liegt bei Schuldenberatungen regelmäßig vor.