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Schuldnerberatung  Waiblingen - kostenfrei

durch Rechtsanwälte in Waiblingen und Umgebung

 

Wer von Schulden geplagt ist, hat natürlich auch wenig Geld für Rechtsanwalt und Gericht.

Öffentliche Schuldenberatungsstellen in Waiblingen haben hingegen zumeist unzumutbare Wartezeiten von über 1 Jahr.

Diesen Teufelskreis versuchen wir durch unsere Öffentlichkeitsarbeit zu durchbrechen und möchten Sie darüber aufklären, dass es die oftmals unbekannte Möglichkeit der Kostenübernahme für Rechtsanwaltskosten durch die Staatskasse gibt.

Durch unser Netz an erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwälten ist ein kurzfristiger und nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes kostenbefreiter Beratungstermin möglich. Den Beratungshilfeschein zum Thema "außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan" stellt das Amtsgericht Waiblingen, Bahnhofstr. 48, 71332 Waiblingen, aus.

Eine Schuldnerberatung für Waiblingen erhalten Sie innerhalb von 1-5 Werktagen unter:   

07151/90 33 190  oder  0176/780 21 002

bzw.

info@schuldnerberatung-bw.de

Der Vorstand

Beratungsstelle Waiblingen: Max-Eyth-Str. 8, 71332 Waiblingen (bislang: Bahnhofstr. 45)

Zum Thema:

... schuldenfrei in 3 bzw. 6 Jahren durch Verbraucherinsolvenz ???

Seit 1999 können Privatleute ebenso wie früher lediglich Unternehmen Insolvenz anmelden - die sogenannte Verbraucherinsolvenz.

Am Ende der 6-jährigen "Wohlverhaltensperiode" des Verfahrens steht die Restschuldbefreiung und damit der staatliche Schuldenerlass. Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, sofern der Schuldner in diesen 3 Jahren 35% der Schulden nebst Gerichtskosten zurückzahlt.

Bei Interesse vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin:

(bitte nutzen Sie vorrangig das Kontaktformular)

 

Schuldnerberatung Waiblingen:   Tel.: 0176 / 780 21 002

Das Verbraucherinsolvenzverfahren / Schuldnerberatung

  1. Individuelle Schuldnerberatung in Waiblingen
  2. Die Gläubiger werden zunächst außergerichtlich angeschrieben. In diesem Verfahrensstadium wird versucht, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen und dabei Teilschuldenerlasse auszuhandeln. In den meisten Fällen leben die Schuldner unterhalb des Existenzminimums und können den Gläubigern nichts anbieten. Dies müssen Sie auch nicht.
    Wir bilden in unserem Vergleich das gerichtliche Verfahren 1 zu 1 ab und bieten für diesen Fall den Gläubigern einen sog. flexiblen Nullplan an. Sie zahlen also nur dann etwas an die Gläubiger, sofern Sie in den nächsten 6 Jahren wieder mehr als das Existenzminimum verdienen sollten. Nach Ablauf der 6 Jahre müssen die Gläubiger auf die Restschuld verzichten.
    Andere Vergleichsangebote wie Einmalzahlungen, feste Raten, usw. werden wir mit Ihnen vorab besprechen und Vor- und Nachteile abwägen. Bei den Verhandlungen bewirkt ein Anwaltsbriefkopf häufig Wunder. Der Gläubiger weiß damit, dass hier das gerichtliche Verfahren unmittelbar bevorsteht.
  3. Sollte eine solche Einigung nicht erzielt werden können, so sind wir als Rechtsanwälte berechtigt, Ihnen die für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens notwendige Bescheinigung auszustellen, dass eine außergerichtliche Einigung ernsthaft versucht wurde.
  4. Wir stellen für Sie beim zuständigen Amtsgericht – Insolvenzgericht - den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung.
  5. In dem geordneten Gerichtsverfahren können die Gläubiger nun ihre einzelnen Forderungen zur Insolvenz anmelden. Einzelvollstreckungen von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher etc. sind dann nicht mehr erlaubt. Das Gericht prüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das an die Gläubiger verteilt werden kann.
  6. Danach beginnt die sogenannte „Wohlverhaltensperiode". Sie dauert 3 bzw. 6 Jahre und wird von einem Treuhänder begleitet.
    Sollten Sie in dieser Zeit Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, also des Existenzminimums haben, so wird der überschießende Betrag an die Gläubiger über ein Treuhänderkonto abgeführt. Dies ließe sich jedoch auch ohne Verbraucherinsolvenzverfahren nicht verhindern. Der Schuldner hat sich insofern "wohl" zu verhalten, als er alle Einkommens- und Vermögenszuwächse sowie sonstige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen hat.
  7. Sind die 3 bzw. 6 Jahre vorbei, erlässt das Gericht bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Restschulden. Noch offene (Alt-) Forderungen der Gläubiger sind damit erloschen.